Rechtsform
Gravix OG

HRB/FN
FN 358355v

Register-Gericht
Landesgericht Graz

Kammer/Verband
Wirtschaftskammer

Sonstige Aufsichtsbehörde
BH Graz-Umgebung

Geschäftsführer
Heinz Huber, Thomas Krickler

UID
ATU 66320509

Adresse

Wilhelm-Jentsch-Strasse 2

8120 Peggau

Lageplan

www.gravix.at

krickler@gravix.at

Telefon: 03127 41176

huber@gravix.at

Inhalt des Onlineangebotes

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Urheber- und Kennzeichenrecht

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Datenschutz

Datenschutzerklärung

Fahrzeugfolierung

Das Fahrzeug sollte gereinigt und ohne Wachsrückstände übergeben werden. Insofern behalten wir uns vor, einen Mehraufwand separat in Rechnung zu stellen. Bei Lackschäden, gespachtelten Teilen, Nach- oder Neulackierungen muss der zu beklebende Untergrund mindestens 3 Wochen getrocknet bzw. vollständig ausgehärtet sein.
Abweichungen bei Beschriftungen, Beschilderungen usw. von Entwürfen sind technisch bedingt und können nicht reklamiert werden. Ebenso sind Farbabweichungen drucker- und materialbedingt möglich und unterliegen ebenfalls nicht der Mängelrüge.
Das Fahrzeug erhält durch die Folierung eine neue Farbgebung. Die Folie ist waschanlagenfest, jedoch nicht mit einer Lackierung vergleichbar. Überlappungen sind nicht immer vermeidbar. Nicht immer ganz auszuschließen sind ebenfalls kleine Staubpartikel, Wasserfelder oder auch kleinere Lufteinschlüsse. Diese beeinträchtigen aber in keiner Weise die Wirkung der Folie, haben keinen Einfluss auf die Lebensdauer und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Diese Erscheinungen trocknen je nach Temperatur und Luftfeuchtigkeit aus und verschwinden nach etwa ein bis vier Wochen. Nach etwa 4 Wochen kann das beklebte Fahrzeug wieder in der Waschanlage gewaschen werden. Bei Zuwiderhandlungen in diesem Zeitraum kann sich die Folie lösen, da der Kleber gegebenenfalls noch nicht vollständig haftet. In diesem Fall erlischt die Mängelrüge.

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.
2. Unsere AGB gelten nicht nur für den Vertrag, für den sie ausdrücklich vereinbart wurden, sondern auch für Folgeverträge und unabhängig vom ersten Vertrag geschlossene Verträge, auch wenn diese nicht unter Verwendung unseres jeweiligen Bestellformulars (z.B. Lagerverkäufe) abgeschlossen werden.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Auswahlsendungen

1. Auf unserem Bestellformular erklärt der Käufer den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Vertrag kommt - abgesehen von Abs. 2 - erst dann zustande, wenn wir den Antrag durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen haben. Unsere Handelsvertreter und Mitarbeiter, die mit dem Kunden die Bestellung aufnehmen, sind zur Annahme des Antrages nicht berechtigt.
2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Datum der Bestellung die Ablehnung erklärt haben, in diesem Fall bedarf es keiner Auftragsbestätigung.
3. Nebenabsprachen und sonstige vom Auftrag abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn wir dieses schriftlich bestätigt haben. Unsere Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind hierzu nicht berechtigt.
4. Sofern wir von unseren Vorlieferanten die vom Käufer bestellte Ware nicht in ausreichender Menge und der vereinbarten Qualität erhalten und deshalb nicht den mit dem Käufer vereinbarten Liefertermin einhalten können, sind wir berechtigt, in diesem Umfang von dem Vertrag mit dem Käufer zurückzutreten. Das gleiche Recht haben wir, wenn aufgrund des geringen Auftragsbestandes die Fertigung einzelner Artikel unzumutbar ist und deshalb ausfallen muss. Ansprüche hieraus kann der Käufer nicht herleiten.
5. Auswahlsendungen werden nur unter der Bedingung zusammengestellt und zum Versand gebracht, dass der Käufer sich verpflichtet, mindestens 50 % des Rechnungswertes der Auswahlsendung fest zu übernehmen. Auswahlsendungen, welche nicht 14 Tage nach dem Versand wieder in unserem Besitz sind, gelten als fest übernommen. Danach uns zugehende Rücksendungen werden nicht angenommen.

§ 3 Druckmuster

1. Druckmuster sind vom Auftraggeber auf Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Druckmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung auf grobes Verschulden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten ab Peggau. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers und stets auf dessen Kosten.
2. Für die Berechnung des Zahlungsziels ist bei Auswahlsendungen das Datum des Lieferscheins maßgeblich. Sämtliche Zahlungen sind per Überweisung spesenfrei an den Sitz unserer Firma zu leisten. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.
3. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der vorbehaltslosen Einlösung des Schecks maßgeblich, d.h. frühestens 14 Tage nach Einreichung. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Bei Zahlung nach Fälligkeit, sind wir berechtigt, vom Käufer Zinsen in der Höhe zu verlangen, in der uns unsere Hausbank diese in Rechnung stellt, mindestens jedoch 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Käufer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Zinsschaden entstanden ist. Im Falle des Verzuges behalten wir uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
5. Wir sind berechtigt, nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Stellung einer Bankbürgschaft zu liefern, wenn - die Kreditversicherung für den Käufer kein Warenkreditlimit einräumt oder dieses sperrt,
- eine der Banken des Käufers den Kredit kündigt oder keine Verfügungen mehr zulässt,
- beim Käufer ein Scheck- oder Wechselprotest vorkommt,
- der Käufer zahlungsunfähig wird,
- hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs-, Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder Insolvenzverfahren gestellt wird.
- Sonderanfertigungen gewünscht werden.

§ 5 Lieferungen

1. Die Lieferung erfolgt ab Peggau. Die Versandkosten trägt der Käufer.
2. Wir sind berechtigt, die Waren in Teillieferungen auszuliefern.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unversichert versandt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand nach unserer Wahl in Kartons, per Post, einem Paketdienst oder in Hängeversand. Sofern der Käufer eine andere Verpackung oder Versandart wünscht, gehen die Kosten voll zu seinen Lasten.
5. Bei Lagerverkäufen wird eine Vorfracht in Höhe von 2 % des Nettowarenwertes berechnet.
6. Nach Ablauf der in der Bestellung genannten Lieferfrist tritt eine Nachlieferfrist von 18 Tagen in Lauf. Nach deren Ablauf gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
7. Der Rücktritt vom Vertrag nach vorstehender Ziff. 6 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist uns gegenüber schriftlich erklärt, dass er auf die Erfüllung des Vertrages besteht.
8. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware durch uns, an das mit dem Versand an den Käufer beaufragte Unternehmen an.

§ 6 Gewährleistung, Mängelrügen und Haftung

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Sofern sich ein Mangel zeigt muss uns die schriftliche Mitteilung hierüber unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Eingang der Ware beim Käufer, bei versteckten Mängeln 10 Tage nach deren Entdeckung zugehen. Unsere Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme derartiger Mängelrügen nicht berechtigt.
2. Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrügen des Käufers in keinem Fall verbunden.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb von 4 Wochen nach Rückempfang der Ware berechtigt.
4. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über die in Ziff. 3 genannte Frist hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung ohne unser Verschulden fehl, so ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des entsprechenden Teils des Vertrages die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, verschulden bei Vertragsabschluss und positiver Vertragsverletzung sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Käufer direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
6. Die Bestimmungen der Ziff. 5 gelten nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
7. Kleine, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware in Qualität, Farbe, Maßen, Gewichten, der Ausstattung oder des Dessins berechtigen in keinem Fall zur Mängelrüge.
8. Wenn an uns übergebene Manuskripte, Originale, Datenträger, etc. oder sonstige angebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Für fremde Manuskripte, Datenträger und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind übernehmen wir keine Haftung.
9. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere diejenigen in Ziff. 5 genannten, verjähren spätestens 2 Jahre nach Absendung der Ware.
10. Sämtliche Fahnen und Flaggen im Aussenbereich sind Umwelteinflüssen ausgesetzt. Dabei kommt es je nach Intensität dieser Einflüsse zu Abnutzungserscheinungen wie Verschmutzung, Ausbleichung und Sturmriss. Das sind natürliche, physikalische Vorgänge. Aufgrund dieser nicht beeinflußbaren Wetter- und Umgebungsverhältnisse kann für die Haltbarkeitsdauer bei Flaggen und Fahnen im Außenbereich keine Garantie gegeben werden.

§ 8 Urheberrecht

1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Vorlagen (z. B. Copyright, Marken, Patente, Gebrauchsmuster) ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber stellt uns von Haftung aus diesbezüglichen Rechtsverletzungen frei.

§ 9 Unterbrechung der Lieferung, Rücktritt

1. Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn wir nicht dem Käufer unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung verschaffen, sobald zu übersehen ist, dass die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden können.
2. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf schriftliche Anfrage hin nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, so kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
3. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich durch Einschreiben ankündigen.
4. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. § 6 Ziff. 5 gilt entsprechend.
5. Wird aus von uns zu vertretenden Gründen die übernommene Leistung vor Gefahrübergang unmöglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführt worden. § 6 Ziff. 5 gilt entsprechend.
6. Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug und bezahlt auch trotz einer Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen und Schadensersatz in Höhe von 25 % des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer die Annahme von Warenlieferungen unberechtigterweise verweigert.
7. Lehnt der Käufer die Vertragserfüllung ab oder erklärt er unberechtigterweise seinen Rücktritt vom Vertrag oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen im Bereich des Käufers liegenden Grunds nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % des noch offenen Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
8. Wir behalten uns vor, im Falle der Ziff. 6 und 7 einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 10 Zahlungsverzug

1. Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt, so verändern sich die Lieferfristen für alle anderen laufenden Aufträge, ohne dass es unserer Mitteilung bedarf, um die Zeit vom 31. Tage ab Rechnungsdatum bis zur vollständigen Bezahlung. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Vorauskasse oder Stellung einer Bankbürgschaft vor Lieferung der Ware verlangen.
2. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Käufer die anfallenden Gebühren zu tragen. Dies gilt insbesondere auch bei unberechtigter Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge und bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers.
3. Der Käufer hat bei Zahlungsverzug auch für sämtliche Kosten aufzukommen, die uns durch die Beauftragung eines deutschen oder ausländischen Anwalts (einschließlich Korrespondenzanwalts) entstehen.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs entfallen Zahlungsziele für bereits ausgelieferte Waren. Die diesbezüglichen Rechnungen werden - unter Fortfall der Skontoberechtigung - sofort zur Zahlung fällig.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
2. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Soweit wir mit dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm nicht gestattet, jeden Eingriff Dritter in unsere Eigentumsrechte und jede Pfändung hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Käufer seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, sind wir im Übrigen befugt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Käufer hat insoweit kein Recht zum Besitz. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren freihändigen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich der Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Der Käufer tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.
4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Käufer aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über.
5. Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 von hundert, sind wir auf Verlangen des Käufers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit an den Käufer rückzuübertragen.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Graz, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Freiburg i. Br., wenn der Käufer Vollkaufmann ist.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist entsprechend ihrem Sinngehalt durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen